Vereinsstatuten

Wir sind die LIONS


"Wir sind Handball"

Vereinsstatuten

ASKÖ HANDBALL LIONS


§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen ”ASKÖ Handball Lions“ (kurz: „AHB

Lions“)

(2) Er hat seinen Sitz in Kirchbichl und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte österreichische

Bundesgebiet. Darüber hinaus wird der Verein im Rahmen internationaler

Wettbewerbe weltweit tätig.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.


§ 2: Zweck

(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist und der in allen Belangen

gemeinnützig, überparteilich und überkonfessionell ist, bezweckt:

 Die Förderung, die Pflege und die Erhaltung des Handballsports in den Bereichen Kinder-,

Jugend-, Breiten- und Leistungssport

 Die Entwicklung und die Umsetzung von Innovation durch Verstärkung der Entwicklungsarbeit,

um so ein anerkannter Partner und Experte in gesellschaftlichen, sportlichen

und wirtschaftlichen Belangen des Kinder-, Jugend-, Breiten- und Spitzensports

zu werden/zu bleiben.

 Die Forcierung von Handball und Kindern und Jugendlichen als die Kommunikationsträger

und die Zielgruppen der Förderung

 Die Erlangung/die Behauptung einer führenden Rolle im internationalen und nationalen

Handballsport

 Die Teilnahme an Veranstaltung, welche von nationalen und internationalen Verbänden

ausgetragen werden, mit entsprechenden Nachwuchs- und Kampfmannschaften.

 Die Berücksichtigung und Förderung der Wünsche und Bedürfnisse unserer Mitglieder

und Fans, sowie der Partner und Sponsoren in der Vereinstätigkeit (z.B. Öffentlichkeitsarbeit)

 Die Förderung von Nachhaltigkeitsstrategien durch sportliche und gesellschaftliche

Förderung

 Die Nachwuchsförderung in Form von Schulpartnerschaften und im Verein durch eigene

Nachwuchsmannschaften (Ausrüstung, Lehrerausbildungsprojekte)

 Die Stellung von Spielerinnen und Spielern für die österreichischen Nationalmannschaften

 Die strategische, wirtschaftliche und kameradschaftliche Zusammenarbeit mit anderen

Vereinen und Verbänden; z.B. in den Bereichen Lobbying, Förderung und bei speziellen

Projekten

 Den Aufbau und die Pflege einer Partnerschaft/eines Kompetenznetzes mit Medien,

Schulen, der Wirtschaft und der Politik

 Die Entwicklung und Realisierung von gesellschaftsrelevanten Projekten, dass Ausbildung,

Beruf und Familie mit leistungsorientierten Handballsport vereinbar wird, dass

Handball seine Integritätsfunktion wahrnehmen kann und dass eine abgestimmte, kontinuierliche

sportliche und gesellschaftliche Entwicklung der uns anvertrauten Kinder

und Jugendlichen sichergestellt werden kann

 Die Entwicklung und Realisierung von kommerziellen Projekten, die die wirtschaftliche

und sportliche Zukunft sicherstellen

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke und ist nicht erlösorientiert. Der Verein darf nur für seine satzungsgemäßen

Zwecke Vermögen ansammeln. Ein sich allenfalls ergebender Überschuss ist ausschließlich

zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden und darf nicht an Mitglieder

ausgeschüttet werden. Der Verein darf abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken

keine anderen als gemeinnützige Zwecke verfolgen


§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden.

(1) Als ideelle Mittel dienen:

a) Die Ausübung, Förderung und Pflege des Sports in anerkannten Sportarten, mit Hauptaugenmerk

auf den Handballsport

b) Allgemeine körperliche Ertüchtigung

c) Regelmäßige Meisterschafts- und Freundschaftsspiele, Teilnahme an Turnieren, Durchführungen

von Wettkämpfen, Trainingslagern, Sportreisen, Sportfesten und anderen

sportlichen, kulturellen und gesellschaftliche Veranstaltungen

d) Fan- und Sportreisen, Ausflüge, Wanderungen und gesellige Zusammenkünfte

e) Schaffung der notwendigen Rahmenbedingungen zur Erfüllung des Vereinszwecks und

zur Absicherung der sportlichen und wirtschaftlichen Zukunft des Vereins

f) Erteilung von Unterricht, vereinsorientierte Aus- und Weiterbildung (z.B. Ehrenamt),

Beschaffung geeigneter Unterlagen und Mittel zur Aus- und Weiterbildung

g) Zusammenarbeit mit den maßgeblichen Behörden, Körperschaften, Verbänden sowie

mit Kindergärten und Schulen

h) Aufbau eines Kompetenzclusters für alle Belange des Handball- und Jugendsports

i) Entwicklung und Pflege eines einheitlichen Erscheinungsbildes durch einheitliche Klubfarben

(gelb, orange) unter Berücksichtigung allfälliger Wünsche von Sponsoren wie

Werbeaufschriften auf Vereinstextilien und Druckwerken

j) Organisation einer sportmedizinischen Betreuung

k) Unterstützung von Veranstaltungen zur Information, Bewusstseinsbildung, von Projekten

mit den Schwerpunkten Prävention und Nachhaltigkeit sowie alle Aktivitäten zur

Verbreiterung der Basis für die Sportart Handball

l) Nutzung von Kommunikationsmedien (Bsp. Homepage, Newsletter, Plattformen, etc.)


(2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

b) Geld- und Sachspenden

c) Eintrittsgelder aus vom Verein ausgerichteten Sportveranstaltungen, sowie sonstige

Einnahmen aus diesen Veranstaltungen wie z.B. Buffet, Vergabe von Senderechten

d) Flohmärkte und Basare

e) Einnahmen aus Sponsoring und Einnahmen aus Werbemaßnahmen aller Art

f) Einnahmen aus Merchandising

g) Freiwillige Zuwendungen fördernder Mitglieder

h) Subventionen aus öffentlichen Mitteln, Spenden, Vermächtnissen und sonstige Zuwendungen

i) Einnahmen aus Ansprüchen auf den Ersatz von Ausbildungskosten

j) Einnahmen aus Ablösen für Spielerinnen und Spieler

k) Teilnahmegebühren an Fortbildungsveranstaltungen

l) Zinserträge und Erträge aus Beteiligungen


Diese Mittel des Vereines dürfen nur für die statutengemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Vereinsmitteln

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen erhalten. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes

oder Auflösung des Vereines besteht für das Mitglied kein Anspruch auf einen Vermögensanteil


§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinstätigkeit beteiligen. Außerordentliche

Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung

eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu

durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstands wegen besonderer Verdienste

um den Verein ernannt werden.


§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder

(a) Ordentliche Mitglieder können entweder volljährige physische Personen werden,

oder minderjährige Personen, wenn der Aufnahmeantrag/das Anmeldeformular vom

gesetzlichen Vertreter des/der Minderjährigen vollständig ausgefüllt und unterschrieben

wurde. Allerdings haben minderjährige ordentliche Mitglieder erst bei Erreichen

der Volljährigkeit ein Stimmrecht in der Generalversammlung. Eine Übertragung

des Stimmrechts vor Erreichung der Volljährigkeit an den Erziehungsberechtigten

bzw. den gesetzlichen Vertreter ist nicht möglich.

(b) Die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied ist vom Bewerber selbst bzw. bei Minderjährigen

durch dessen gesetzlichen Vertreter zu beantragen. Der Aufnahmeantrag/

das Aufnahmeformular ist an den Vorstand zu richten, wobei dieser dann nach

eigenem Ermessen über die Aufnahme entscheidet bzw. diese auch ohne Angabe

von Gründen verweigern kann.

(c) Die Aufnahme ordentlicher Mitglieder wird mit Erhalt des vom Aufnahmewerber

bzw. bei Minderjährigen des vom gesetzlichen Vertreters unterschriebenen Anmeldeformulars

wirksam

(d) Bei ordentlichen Mitgliedern, die aufgrund eines besonderen Vertrages für den Verein

tätig werden, erfolgt die Aufnahme als ordentliches Mitglied mit Abschluss des

Vertrages und endet nach Ablauf der Vertragsdauer bei Nichtverlängerung automatisch.

Eine Vertragsauflösung in beidseitigem Einvernehmen ist jederzeit möglich.

(e) Bisher minderjährige ordentliche Mitglieder erhalten mit Erreichen der Volljährigkeit

automatisch die Rechte und Pflichten ordentlicher volljähriger Mitglieder.

(f) Personen, die eine sportliche und/oder administrative Funktion im Verein ausüben,

erwerben für die Zeit ihrer Tätigkeit automatisch die ordentliche Mitgliedschaft.

Mit Beenden der Tätigkeit erlischt die Mitgliedschaft automatisch.

(g) Personen die eine administrative Funktion im Verein ausführen sind für den Zeitraum

ihrer Tätigkeit als solches vom Mitgliedsbeitrag befreit.

(h) Ordentliche Mitglieder haben das Recht, sofern sie ihre Volljährigkeit erreicht haben,

an der Generalversammlung teilzunehmen und dort von ihrem Stimmrecht Gebrauch

zu machen. Eine Übertragung des Stimmrechts an eine andere Person ist

nicht möglich.


(2) Außerordentliche Mitglieder

a) Außerordentliche Mitglieder sind volljährige physische Personen, die die Vereinstätigkeit

vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.

b) Über die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

c) Die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern wird mit dem Erhalt der vom

Aufnahmewerber unterfertigten Beitrittserklärung wirksam.

d) Außerordentliche Mitglieder haben das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen,

besitzen jedoch kein Stimmrecht.

(3) Ehrenmitglieder

a) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich für die Interesse des

Vereins in ganz besonderer Weise verdient gemacht haben.

b) Über das Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet der Vorstand nach eigenem

Ermessen und ohne Angabe von Gründen. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt

nach vorher eingegangenem Antrag durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss

des Vorstandes.

c) Ehrenmitglieder haben das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen und

besitzen ein Stimmrecht.


§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch

a) Austritt

b) Ausschluss

c) Tod bzw. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit

d) Auflösung der Sponsorvereinbarung, der Sondervereinbarung mit einem ordentlichen

Mitglied bzw. einer Vereinbarung mit einem sonstigen fördernden Mitglied gemäß

dieser Vereinbarung

e) Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

f) Beenden der sportlichen und/oder administrativen Funktion


2. Austritt

a) Jedes Mitglied kann durch schriftliche Erklärung aus dem Verein austreten. Die Erklärung

ist mittels eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu richten und wird – sofern in der

Austrittserklärung nicht ein späteres Austrittsdatum festgelegt wird – mit dem Einlangen

wirksam.

b) Der Austritt befreit das Mitglied nicht von der Bezahlung der für das laufende Vereinsjahr

anfallenden Mitgliedsbeiträge und beseitigt auch nicht die aus sonstigen vertraglichen

Beziehungen zwischen dem Mitglied und dem Verein, etwa aus Spieler- oder Sponsorverträgen

entstehenden Verpflichtungen.

c) Vereinbarungen mit ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen und sonstigen fördernden

Mitgliedern können besondere Beendigungsbestimmungen vorsehen.


3. Ausschluss:

a) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher

Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit

der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der

fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

b) Der Vorstand hat weiters das Recht, ein Mitglied wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten

sowie wegen unehrenhaftem und vereinsschädigendem Verhalten auszuschließen.

c) Bei ordentlichen sportausübenden Mitgliedern gilt insbesondere das wiederholte unentschuldigte

Versäumen von Trainings- bzw. Wettkampfveranstaltungen sowie wiederholtes

grob unsportliches Verhalten gegenüber Mitspielern, Trainern, Gegnern oder Schiedsrichtern

als grobe Verletzung der Mitgliedschaftspflichten.

d) Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist dem Mitglied entweder persönlich

zu überreichen oder mit eingeschriebenem Brief zu übersenden. Er wird mit Übergabe

an das Mitglied bzw. binnen 3 Werktagen nach Aufgabe des eingeschriebenen Briefes zur

Post wirksam.

e) Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zu, binnen 30 Tagen ein Schiedsgericht

nach den Bestimmungen dieser Satzung anzurufen. Für den Fall, dass das Schiedsgericht

fristgerecht angerufen wird, kommen dem ausgeschlossenen Mitglied seine Rechte und

Pflichten im bisherigen Umfang bis zur endgültigen Entscheidung durch das Schiedsgericht

zu. Im Falle einer Anfechtung der Entscheidung des Schiedsgerichtes vor den ordentlichen

Gerichten kann der Vorstand dem Mitglied bis zur Rechtskraft der Entscheidung

weiterhin das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung sowie falls gegeben

das Stimmrecht zuerkennen.


4. Die Generalversammlung kann aus den in Punkt § 6.3.b genannten Gründen auf Antrag

des Vorstandes eine Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft beschließen.


5. Die Beendigung der Mitgliedschaft lässt Verträge zwischen dem Verein und dem betreffenden

Mitglied (insbesondere Spielerverträge und Sponsorenverträge) unberührt.


§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, am Vereinsleben im Rahmen der Satzung teilzunehmen

und die Einrichtungen des Vereins gemäß den Vorgaben des Leitungsorgans zu beanspruchen.

2. Alle volljährigen Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung.

Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht nur den ordentlichen volljährigen

Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und

alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden

könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten,

allfällige sondervertragliche Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen und sind

zur Bezahlung der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge in der jeweiligen Höhe verpflichtet.

4. Alle ordentlichen Mitglieder sind zur Teilnahme am Übungs- und Wettkampfbetrieb

entsprechend den Vorgaben berechtigt und verpflichtet.

5. Im Falle von Pflichtverletzungen eines Mitgliedes kann der Vorstand einen Verweis

aussprechen. Ein dreimaliger Verweis stellt einen Ausschlussgrund dar.

6. Falls der Verein aufgrund des Verhaltens eines Mitgliedes von einem Verband mit einer

Geldstrafe belegt wird, so ist das Mitglied bei schuldhaftem Verhalten dem Verein binnen

30 Tage ersatzpflichtig, wenn dies der Vorstand beschließt. Mehrere verantwortliche Mitglieder

haften zur ungeteilten Hand.


§ 8: Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren für ordentliche Mitglieder werden vom

Vorstand jährlich festgelegt. Dabei kann der Vorstand für Mitglieder unterschiedlichen

Alters, unterschiedlicher Leistungsklassen und unterschiedlicher Funktionen

unterschiedliche Beiträge vorsehen.

2. Die Mitgliedsbeiträge für das laufende Vereinsjahr sind binnen vierzehn Tagen nach

dem Beitritt zu bezahlen. Erfolgt der Beitritt in der zweiten Hälfte des Vereinsjahres

(ab 1. Juli), so ermäßigt sich der Mitgliedsbeitrag auf 50% der vollen Mitgliedsbeitragssumme.

In weiterer Folge ist der jährliche Mitgliedsbeitrag bis längstens 28.

Februar jeden Jahres im Voraus für das nächstes Vereinsjahr zu bezahlen.

3. In besonders begründeten Fällen kann der Vorstand auf Antrag eines Mitgliedes den

Mitgliedsbeitrag stunden, herabsetzen oder zur Gänze erlassen

4. Im Falle eines Rückstandes mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages trotz schriftlicher

Mahnung ruhen die Mitgliedschaftsrechte. Das betrifft insbesondere das Recht

zur Teilnahme an und Stimmabgabe in der Generalversammlung.


§ 9: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 10 und 11), der Vorstand (§§ 12 bis

14), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).


§ 10: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes

2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet zweijährlich statt. Sie ist nach

Möglichkeit nach Ende der Meisterschaft zumindest jedoch einen Monat vor Beginn einer

neuen Spielsaison abzuhalten.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der

ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem

Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen

statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen

sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax

oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer

oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter

Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung

beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer

außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle volljährigen ordentlichen Mitglieder, alle außerordentlichen

Mitglieder und alle Ehrenmitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt

sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die

Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung

ist nicht zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der

Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen

das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch

einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein

Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende

Vorstandsmitglied den Vorsitz.


§ 11: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses

unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

b) Beschlussfassung über den Voranschlag;

c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

e) Entlastung des Vorstands;

f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und

für außerordentliche Mitglieder;

g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.


§ 12: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter,

dem Schriftführer, dem Schriftführerstellvertreter, dem Kassier und

dem Kassierstellvertreter.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden

eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares

Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden

Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch

Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer

verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum

Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer

handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich

die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der

umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Obmannstellvertreter,

schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert,

darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und

mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit

gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung der Obmannstellvertreter. Ist auch

dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied

oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich

dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion

eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner

Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds

in Kraft.

(10)Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die

Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands

an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung

(Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.


§ 13: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes

2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen

Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des

Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);

(2) Vorbereitung der Generalversammlung;

(3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;

(4) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(5) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.


§14: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Obmannstellvertreter unterstützt

den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins

bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns, bei Verhinderung des

Obmannstellvertreters, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des

Obmanns, bei Verhinderung des Obmannstellvertreters und des Kassiers. Rechtsgeschäfte

zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen

Vorstandsmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für

ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern

erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den

Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener

Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese

jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der Obmann, bei Verhinderung der Obmannstellvertreter führt den Vorsitz in der Generalversammlung

und im Vorstand.

(6) Der Schriftführer, bei Verhinderung der Schriftführerstellvertreter führt die Protokolle

der Generalversammlung und des Vorstands.

(7) Der Kassier, bei Verhinderung der Kassierstellvertreter ist für die ordnungsgemäße

Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

§ 15: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei

Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit

Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung

ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der

Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung

und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung

durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen

des § 12 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.


§ 16: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das

vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne

des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es

wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter

schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen

macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts

namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen

wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches

Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet

unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen

keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit

Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei

Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet

nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur

mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die

Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss

darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende

Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt

ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein

verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.


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